Gerichtsgutachten

Die Zivilprozessordnung ZPO regelt folgende Beweismittel:


Beweis durch Sachverständige

Beweis durch Augenschein
Beweis durch Parteivernehmung  
Beweis durch Urkunden

Zeugenbeweis

 

Der Sachverständigenbeweis spielt im Zivilprozess bei Bausachen eine entscheidende Rolle. Der Sachverständigenbeweis soll dabei die fehlende Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen ermitteln. Er wirkt somit als Gehilfe des Gerichts.  

 

 

Die Anordnung des Sachverständigenbeweises erfolgt durch Beweisbeschluss. Mit Beweisbeschluss wird der förmliche Beschluss zur Beweiserhebung bezeichnet.

Der Gutachter erhält die Gerichtsakten zur Verfügung. Er erstattet sodann in der Regel ein schriftliches Gutachten.

Das schriftliche Gutachten wird im nächsten Termin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dadurch in den Prozess eingeführt. Das Gericht kann bei Kompliziertheit der Materie, oder bleibenden Unklarheiten eine mündliche Erläuterung fordern und das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anordnen. 

 

 

 

Hans Hinrich von Hinten

Fliesen-, Platten-, Mosaiklegermeister und von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Fliesen-, Platten-, Mosaikleger Handwerk

 

Auf der Borg 41 a 

59494 Soest

 

Telefon: 02921 15997

Fax:       02921 31169

E-Mail:   fliesen.hagedorn@t-online.de

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